ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR DEN VERKAUF
VON GERÄTEN UND TROCKENEIS DER POLARJET AG

§ 1 Allgemeiner Geltungsbereich
(1) Diese Verkaufsbedingungen gelten für den Verkauf aller Geräte und Trockeneis (im folgenden “Ware”) der polarjet AG (“POLARJET”). Entgegenstehende oder von diesen Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden gelten als nicht anerkannt, sofern keine ausdrückliche anderweitige Vereinbarung schriftlich getroffen wird. Soweit in diesen Verkaufsbedingungen nicht etwas anderes bestimmt ist, gelten die gesetzlichen
Bestimmungen.
(2) Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.
(3) Die Angebote von POLARJET sind freibleibend, sofern nicht etwas anderes bestimmt ist. Eine Lieferverpflichtung tritt erst mit der schriftlichen Auftragsbestätigung von POLARJET ein. Im Falle einer sofortigen Auslieferung kann die Auftragsbestätigung durch die Übersendung der Ware ersetzt werden.

§ 2 Preise – Zahlungsbedingungen
(1) Zahlungen von Geräten oder Trockeneis werden mit Erhalt der Rechnung im Voraus fällig.
(2) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten die Preise ab Werk von POLARJET’s Standort in Wil, Schweiz. Der Preis ab Werk enthält keine Kosten für die Verpackung.
(3) Eine Aufrechnung durch den Kunden ist nur möglich, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder von POLARJET schriftlich anerkannt sind.

§ 3 Lieferzeit, Lieferung, höhere Gewalt
(1) POLARJETs Lieferzeitangaben sind nur annähernd. Bei späteren, die Lieferzeit bestimmenden Abänderungen der Bestellung verlängert sich die Lieferfrist in angemessenem Umfang.
(2) Vereinbarte Liefertermine beziehen sich auf das Verladedatum der Ware ab Lieferort. Teillieferungen sind zulässig.
(3) Die Lieferfrist beginnt nicht vor Klärung aller technischen und kaufmännischen Einzelheiten sowie Vorlage der eventuell erforderlichen Genehmigungen.
(4) Wird die Erfüllung durch den Eintritt unvorhergesehener Umstände behindert – gleich ob sie bei POLARJET oder POLARJETs Lieferanten eintreten – so ist POLARJET berechtigt, die Lieferung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben oder hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise zurücktreten. Das gilt auch in Fällen fehlender Liefermöglichkeit, bei Eintritt höherer Gewalt, Streik, Aussperrung oder infolge behördlicher oder staatlicher Massnahmen, sowie bei sonstigen Umständen, die POLARJET nicht zu vertreten hat.
(5) POLARJET wird den Kunden bei etwaigen, die Lieferzeit beeinträchtigenden Umständen unverzüglich nach bekannt werden benachrichtigen. Der Kunde kann von POLARJET eine Erklärung verlangen, ob POLARJET zurücktreten oder in angemessener Frist liefert. Erklärt sich POLARJET daraufhin nicht, kann der Kunde zurücktreten.

§ 4 Gefahrübergang
Das Risiko des zufälligen Untergangs der Ware geht auf den Kunden mit Verlassen des Werks (= Aussonderung der Ware) von POLARJET in Wil, Schweiz bzw. von den anwendbaren Lieferstandorten von POLARJET und der Übergabe der Ware zum Versand
über. Sofern der Versand der Ware sich auf Wunsch des Kunden verzögert oder eine Verzögerung aufgrund von Umständen eintritt, die außerhalb von POLARJETs Verantwortungsbereich liegen, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs ab dem Zeitpunkt auf den Kunden über, der ursprünglich für den Versand der Ware vorgesehen war. Ab diesem Zeitpunkt gilt die Ware als für den Kunden auf dessen Risiko bei POLARJET verwahrt.

§ 5 Sachmängelhaftung – Gewährleistung
(1) Sachmängel i.S.v. Art. 197 OR, die sich innerhalb der Gewährleistungsfrist aufgrund von schlechtem Material, Konstruktionsfehlern oder sonstigen Pflichtverletzungen herausstellen, werden von POLARJET, auf schriftliche Anfrage des Kunden, durch Reparatur oder Austausch der fehlerhaften Teile oder des ganzen Geräts beseitigt. Ob eine Reparatur oder ein Austausch durchgeführt wird, liegt im Ermessen von POLARJET. Ausgetauschte Teile gehen in POLARJETs Eigentum über. Die Kosten der Mängelbeseitigung gehen zu Lasten von POLARJET. Sofern die Parteien keine andere Vereinbarung treffen, sind mangelhafte Lieferungen oder Teile davon an den jeweiligen Ort der Versendung zurückzuschicken. Die Versandkosten trägt POLARJET, es sei denn, es stellt sich später heraus, dass die Ware frei von Mängeln war. Bei mangelhaftem Trockeneis ist der Kunde auf schriftliche Anfrage berechtigt, von POLARJET Ersatzleistung zu fordern. Eine Pflicht des Kunden, mangelhaftes Trockeneis an POLARJET zurückzuschicken, besteht nicht. Sofern die Mängelbeseitigung ganz oder teilweise scheitert, ist der Kunde zur Minderung des Kaufpreises berechtigt. Sind die Mängel so gravierend, dass eine Beseitigung des Mangels nach obigen Massgaben nicht innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens möglich ist und die Ware so nicht für den vorgesehenen Zweck verwendet werden kann bzw. die Nutzung nur eingeschränkt möglich ist, und dem Kunden ein weiteres Abwarten wirtschaftlich nicht zuzumuten ist, so ist der Kunde zum Rücktritt von dem Vertrag berechtigt. Darüber hinausgehende Ansprüche des Kunden aus Sachmängelhaftung bestehen nicht.
(2) Der Kunde ist verpflichtet, Lieferungen und Leistungen innerhalb von 14 (vierzehn) Arbeitstagen, Trockeneis innerhalb von 1 (einem) Werktag, nach Empfang zu prüfen und innerhalb derselben Frist eventuelle Mängel POLARJET schriftlich mitzuteilen. Unterlässt er dies, gelten die jeweils betroffenen Lieferungen und Leistungen, einschliesslich das gelieferte Trockeneis, als genehmigt.
(3) Gewährleistungs- sowie allfällige weitere vertragliche oder gesetzliche Ansprüche des Kunden sind im Übrigen ausgeschlossen, wenn diese aus einer Verwendung von POLARJET-Geräten in Verbindung mit fremdem Trockeneis resultieren oder auf einen unsachgemässen Umgang mit Trockeneis zurückzuführen sind, der insbesondere nicht den im Anhang genannten Hinweisen entspricht, sowie unter den in § 12 Abs. 1 S. 2 genannten Voraussetzungen.
(4) Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate, beginnend mit der Übergabe der Ware an den Kunden.

§ 6 Haftung
(1) Die Haftung von POLARJET für Schadensersatzansprüche gegenüber dem Kunden ist – unabhängig vom Rechtsgrund und gleichgültig, ob aus vertraglicher oder deliktischer Haftungsgrundlage – auf schuldhaft verursachte Sach- oder Personenschäden begrenzt. Die maximale Haftungssumme ist pro Vorfall auf den Verkaufspreis der Ware beschränkt. Jegliche Haftung für Folgen einer verursachten Betriebsunterbrechung sowie der Ersatz von Vermögensschäden wie z.B. Gewinneinbußen, Einnahmeausfällen, Zinsaufwand oder sonstigen Aufwendungen zur Finanzierung sowie Nutzungsausfällen ist ausgeschlossen.
Weitere Haftungsansprüche bestehen nur insoweit, als diese in diesen allgemeinen Verkaufsbedingungen ausdrücklich vorgesehen sind. Des Weiteren sind entsprechend § 5 (3) Haftungsansprüche des Kunden gegen POLARJET ausgeschlossen, wenn diese aus Schäden resultieren, die aus der Verwendung von POLARJET-Geräten in Verbindung mit fremdem Trockeneis resultieren oder auf einen unsachgemässen Umgang mit Trockeneis zurückzuführen sind, der insbesondere nicht den im Anhang genannten Hinweisen entspricht, sowie unter den in § 12 Abs. 1 S. 2 genannten Voraussetzungen.
(2) Die Haftungsbeschränkungen dieses Abschnitts (§ 6 Haftung) gelten nicht bei
a) vorsätzlich oder grob fahrlässiger Schadensverursachung;
b) schuldhaft verursachten Personenschäden;
c) unabdingbaren gesetzlichen Haftungstatbeständen.

§ 7 Eigentumsvorbehalt
Die Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung Eigentum von POLARJET. Der Kunde ermächtigt POLARJET, auf seine Kosten die gegebenenfalls erforderliche Eintragung oder Vormerkung des Eigentumsvorbehalts in amtlichen Registern vorzunehmen und alle diesbezüglich im betreffenden Landesrecht vorgesehene Formalitäten zu erfüllen. Der Kunde ist ohne schriftliche Zustimmung von POLARJET nicht berechtigt, gelieferte Produkte zu verkaufen oder zu belasten, bevor die vollständige Bezahlung der Ware erfolgt ist.

§ 8 Nutzungsbeschränkung von POLARJET-GERÄTEN
Mit Verkauf von POLARJET-Geräten werden keine Lizenzen an allfälligen Schutzrechten von POLARJET oder mit POLARJET verbundenen Unternehmen erteilt. Der Kunde und POLARJET vereinbaren, dass allfällige Patentrechte mit dem Verkauf von POLARJET-Geräten nicht erschöpft werden und dass der Kunde nur berechtigt ist, allfällige Schutzrechte von POLARJET an POLARJET-Geräten zu nutzen, sofern deren Nutzung unter Verwendung von POLARJET-Trockeneis erfolgt.

§ 9 Verpackung und Versand
(1) Soweit POLARJET sichzum Versand der Ware an den Kunden verpflichtet hat, erfolgt der Versand der Ware in angemessener Verpackung. Die Ware wird von POLARJET auf Kosten des Kunden beim Versand versichert, es sei denn, es wurde der Versand ohne Versicherungs-schutz vereinbart. Die Kosten für den Versand und die Versicherung von POLARJET –Geräten wird dem Kunden zusätzlich zu dem ab Werk Preis berechnet. Der Preis für Trockeneis beinhaltet Verpackung und Transport.
(2) Soweit POLARJET sichzum Versand der Waren an den Kunden verpflichtet hat, stellt POLARJET die Vereinbarkeit mit allen gesetzlichen Exportregularien in der Schweiz sicher. Die Einhaltung sämtlicher Import- und Durchreisebestimmungen liegt im Verantwortungsbereich des Kunden.
(3) Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass beim Transport und der Lagerung von Trockeneis Schwund auftreten kann. POLARJET bemüht sich, den Schwund durch Verwendung von geeigneten Verpackungen niedrig zu halten und stellt sicher, dass zum Zeitpunkt der Übergabe des Trockeneises ab Werk die vereinbarte Menge Trockeneis in der Verpackung enthalten ist. Das Risiko für Schwund von Trockeneis geht mit der Übergabe ab Werk auf den Kunden über. Ein Recht des Kunden auf Nachlieferung von Trockeneis besteht nur, wenn der Schwund über 20% Gewichtsprozent liegt und der Schwund nachweislich auf unsachgemässe Verpackung oder unsachgemässen Transport durch POLARJET oder durch von POLARJET beauftrage Dritte zurückzuführen ist.

§ 10 Produktdokumentation und Gebrauchsanweisungen
Alle POLARJET-Geräte enthalten eine umfassende Dokumentation mit detaillierten Angaben zur Installation, den notwendigen Versorgungsspezifikationen sowie Benutzungshinweisen. Die Dokumentation wird dem Kunden in Deutsch übergeben.

§ 11 Installation von POLARJET-Geräten
(1) Soweit dies nicht Gegenstand des Verkaufsangebotes von POLARJET ist, ist die Installation der POLARJET-Geräte beim Kunden nicht Gegenstand der Leistungsverpflichtungen von POLARJET. Die Installation liegt damit im alleinigen Verantwortungsbereich des Kunden. Schäden an POLARJET-Geräten, die durch die fehlerhafte Installation in Abweichung zu den Installationsanweisungen von POLARJET herbeigeführt werden, führen zum Ausschluss von Gewährleistungs- sowie allfälligen weiteren Haftunsansprüchen insoweit, als die POLARJET-Geräte durch die fehlerhafte Durchführung der Installation durch den Kunden beschädigt worden sind.

(2) Es liegt allein im Verantwortungsbereich des Kunden, dass die genutzten Versorgungsanschlüsse für die POLARJET-Geräte mit den Vorgaben aus der POLARJET-Gerätedokumentation übereinstimmen (wie z.B. Spezifikation von Druckluft).
(3) POLARJET Produkte werden nach höchsten industriellen Standards produziert. Deren Nutzung und Installation ist nach dem Schweizer Recht zulässig und entspricht europäischen Standards. Es liegt im Verantwortungsbereich des Kunden, dass die Installation und der Gebrauch der Maschinen und Geräte auch dem Recht anderer Länder entspricht. Weitere Lizenzen und Genehmigungen können nach lokaler Gesetzgebung erforderlich sein.

§ 12 Gerichtsstand und Erfüllungsort
Erfüllungsort für Lieferungen (soweit nicht anders vereinbart) und für Zahlungen sowie ausschliesslicher Gerichtsstand ist am Sitz von POLARJET in Wil, Schweiz. POLARJET ist jedoch berechtigt, den Kunden an dessen Sitz oder am Ort der gelegenen Sache zu belangen. Die Vertragsbeziehung bemisst sich nach Schweizer Recht, unter Ausschluss des Wiener Kaufrechts.

§ 13 Salvatorische Klausel
Ist eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen oder des Vertrages unwirksam, so bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam. An deren Stelle soll dasjenige gelten, was dem
wirtschaftlichen Gehalt dieser Bestimmung so nahe wie möglich kommt. Dies gilt entsprechend für etwaige Lücken dieser Geschäftsbedingungen oder des Vertrages.

Anhang zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Verkauf von Geräten und Maschinen der polarjet AG

Umgang und Transport von Trockeneis

1. Allgemeines

1.1 Trockeneis ist Kohlendioxid (CO2) bzw. Kohlensäure in fester Form. Trockeneis sublimiert, d. h. es geht vom festen in den gasförmigen Zustand über. Trockeneis ist kein ADR-klassifiziertes Gefahrgut.
1.2 Gefahrenpotential von Trockeneis
1.2.1 Erstickungsgefahr: 1 kg Trockeneis ergeben ca. 0,5 Kubikmeter gasförmiges Kohlendioxid . Das Gas ist anderthalb Mal schwerer als Luft und konzentriert sich immer am Boden.
1.2.2 Erfrierung der Haut: beim Umgang mit Trockeneis immer isolierende Schutzhandschuhe tragen. Das Produkt hat eine Temperatur von –78,9 ºC und verursacht Erfrierungen an der Haut.
1.2.3 Nicht mit Trockeneis spielen! Trockeneis nicht in den Mund nehmen! Trockeneis ist kein Speiseeis. Man darf es nicht lutschen oder Getränken direkt zur Kühlung zugeben! Direkten Hautkontakt vermeiden!
1.2.4 Trockeneis nicht in gasdichten Behältern lagern. Trockeneis geht in den gasförmigen Aggregatzustand, und der sich aufbauende Druck kann den Behälter zum Bersten bringen.

2. Transport und Ladesicherungshinweise

2.1 Kein Zusammenpacken von Gütern, die gefährlich miteinander reagieren können.
2.2 Das Trockeneis ist so zu sichern, dass sich seine Lage während der Beförderung nicht verändern kann. Dieses macht eine Ladesicherung durch Zurrgurte, Netze usw. erforderlich.
2.3 Das Trockeneis soll nicht im Passagierraum transportiert werden. Sofern eine Beförderung des Trockeneises nur im Passagierraum möglich sein sollte, muss die Verstauung soweit wie möglich getrennt vom Fahrer erfolgen.
2.4 Bei der Beförderung von Trockeneis muss, unabhängig davon, ob sich das Produkt innerhalb der Fahrgastzelle oder im Kofferraum befindet, für eine ausreichende Belüftung des Fahrzeugs gesorgt werden. Bei längeren Fahrten empfiehlt es sich dringendst, mit geöffnetem Fenster zu fahren.

3. Einhaltung der Hinweise zum Umgang mit und Transport von Trockeneis

Die Einhaltung der unter Ziffer 1 und 2 genannten Hinweise aus dem Anhang – auch durch am Versand und Transport beteiligte Dritte – sowie eine allfällige Haftung für fehlerhaften Umgang und Transport mit Trockeneis obliegt der für deren Versand und Transport im Einzelfall zuständigen Partei.